Information zur gesetzlichen Zuzahlung für logopädische Leistungen:
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, Angehörige & gesetzliche Vertreter,
als gesetzlich Krankenversicherte:r sind Sie gemäß § 61 SGB V verpflichtet, sich an den Kosten Ihrer logopädischen Behandlung zu beteiligen. Die Grundsätze und Regelungen sind in der Logopädie identisch mit denen der ambulanten Physiotherapie und Ergotherapie im Bundesgebiet.
Dieses Schreiben informiert Sie über die aktuellen Regelungen und Berechnungsgrundlagen. Zum besseren Verständnis haben wir ein Rechenbeispiel für 10 x Logopädie à 45 Minuten mit Hausbesuch und Erstaufnahme (Erstdiagnostik) angehängt.
1. Zuzahlungspflichtige Leistungen
- Grundsatz: Ab dem 18. Lebensjahr zahlen Sie pro Verordnung:
- 10 % der Behandlungskosten und
- 10 € Verordnungsgebühr pro Heilmittelverordnung Logopädie
- Befreiungen: Keine Zuzahlung gilt für:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
- Schwangere (bei behandlungsbedingter Indikation).
- Patient:innen mit Befreiungsausweis (z. B. bei Überschreiten der Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens oder 1% beim Vorliegen chronischer Erkrankungen) .
2. Beispielrechnung für eine Heilmittelverordnung
Verordnung: 10 x Logopädie (45 Min.) mit Erstdiagnostik und Hausbesuch (Stand: 3/2025)
Position | Vergütung pro Einheit (2025) | Anzahl | Gesamtkosten |
Erstdiagnostik | 117,27 € | 1 | 117,27 € |
Logopädie 45 Min. | 71,67 € | 10 | 716,70 € |
Hausbesuchszuschlag (HB) | 22,38 € | 11 | 246,18 € |
Summe (Brutto) | 1.080,15 € |
Zuzahlungsberechnung:
- 10 % der Behandlungskosten: 1.080,15 € × 10 % = 108,02 €
- Verordnungsgebühr: 10,00 €
- Gesamte Zuzahlung: 118,02 €
3. Wichtige Hinweise
- Belastungsgrenze: Ihre jährliche Zuzahlung ist auf 2 % des Bruttoeinkommens gedeckelt (1 % bei chronischen Erkrankungen).
- Abrechnung: Die Abrechnung der Heilmittelverordnung Logopädie erfolgt direkt mit Ihrer Krankenkasse. Sie erhalten von uns nur eine Rechnung über die gesetzliche Zuzahlung.
Bitte beachten Sie:
- Einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
- Bei Fragen zur Zuzahlungsbefreiung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
- Teilen Sie uns bitte zu Beginn der Behandlung mit, ob Sie oder Ihr/e Angehörige/r zuzahlungsbefreit sind. Stichtag ist der erste Behandlungstermin.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Praxisteam – Praxis für Logopädie – Michel Wallner & Team
Quellenangabe:
Die Berechnungen und Regelungen orientieren sich an den aktuellen Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 125 SGB V). Details zur Belastungsgrenze finden Sie im SGB V.